Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.               
Anwendungsbereich

1.1.         Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Für Werkverträge gelten ergänzend die unter Teil II aufgeführten Besonderen Bestimmungen. Für Lieferungen ohne Einbau (Warenlieferung) sind ergänzend die unter Teil III dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Bedingungen anzuwenden.

1.2.         Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

1.3.         Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

Teil I – Allgemeine Bestimmungen

2.               
Angebote

2.1.         Wird das Angebot aufgrund von Unterlagen des Auftraggebers wie Abbildungen und Zeichen einschließlich Maßangaben erstellt, so sind diese Unterlagen nur verbindlich, wenn im Angebot auf sie Bezug genommen wird.

2.2.         Das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen sowie den von uns erstellten Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns vor.

2.3.         Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

 

3.               
Preise

3.1.         Die Preise schließen, soweit nichts anderes angegeben ist, die Mehrwertsteuer ein.

3.2.         Erfolgt die Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäß oder aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, 4 Monate nach Vertragsabschluss oder später, verpflichten sich die Vertragspartner, bei Änderung der Preisermittlungsgrundlagen über den Preis neu zu verhandeln.

3.3.         Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbedingung kann nicht geltend gemacht werden.

3.4.         Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Annahme von Wechseln bedarf der vorherigen Vereinbarung.

4.               
Leistungsvorbehalt

4.1.         Von uns angegebene Lieferfristen gelten von dem Tag an, an dem uns der Auftraggeber verbindliche Maße und Angaben vollständig und zweifelsfrei zur Verfügung stellt, sofern er dazu verpflichtet ist. Sind wir für das Aufmaß verantwortlich, so muss der Auftraggeber rechtzeitig die notwendigen Vorleistungen erbringen.

4.2.         Fälle höherer Gewalt und unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse wie z.B. Arbeitskämpfe bei uns oder unseren Lieferanten, Rohstoffmangel, Transportbruch, Elementarschäden sowie Lieferverzögerungen oder Fehllieferungen unserer Lieferanten, für deren Verlässlichkeit wir grundsätzlich einstehen, berechtigen uns, zu entsprechend späteren Terminen zu leisten und Teilleistungen zu erbringen.

4.3.         Von einem solchen Ereignis ist der Besteller unverzüglich zu unterrichten.

4.4.         Schadenersatzansprüche können in diesen Fällen gegen uns nicht geltend gemacht werden. Evtl. Schadenersatzansprüche gegen Dritte werden an den Besteller abgetreten.

5.               
Gewährleistung

5.1.         Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen Mängel sind spätestens binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gemäß §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.

5.2.         Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönungen sowie in dem Draht-Strukturlauf sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig.

5.3.         Bei fristgerechter und begründeter Mängelrüge wird Gewähr gemäß §§ 633 ff. BGB geleistet.

6.               
Eigentumsvorbehalt

6.1.         Das Eigentum geht erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen, die bei Besitzübertagung bestehen, auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind.

6.2.         Bei Verbreitung von fremden, uns nicht gehörenden Sachen werden wir Miteigentümer an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts unseres Stoffes zu den fremden verarbeiteten Waren. Der Besteller verarbeitet für uns.

6.3.         Wird die von uns gelieferte Ware veräußert oder verbaut, so werden die dadurch entstehenden Kaufpreis- oder Werklohnforderungen schon jetzt an uns abgetreten und zwar in Höhe des Liefergegenstandes zuzüglich 10%. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB. Wir nehmen die Abtretung an .

6.4.         Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignung, sind dem Besteller nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Bestellers.

6.5.         Bezüglich der abgetretenen Forderung verpflichtet sich der Besteller, alle erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Es ist dem Besteller untersagt mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, die unserer Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Bei Eingreifen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.

6.6.         Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der Wert die sichernden Forderungen um 10% übersteigt.

7.               
Schadensersatz

7.1.         Schadenersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, sofern wir nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit (auch eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen) oder wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften in Anspruch genommen werden oder Deckung über eine Haftpflichtversicherung besteht. Dieser Haftungsausschluss betrifft Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Gewährleistung und unerlaubter Handlung. Unsere Haftung aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug bleibt in Fällen der leichten Fahrlässigkeit insoweit bestehen, als wir auch in diesen Fällen bis zu einem Betrag von 500,- EUR einstehen. Soweit Deckung durch eine Haftpflichtversicherung gegeben ist, wird auch über diesen Betrag hinaus gehaftet. Von einem Haftungsausschluss ausgenommen sind in jedem Fall Körperschäden, wenn diese vom Auftragnehmer zu vertreten sind und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung desselben beruhen.

8.               
Gerichtsstand

8.1.         Als Gerichtsstand wird für alle Ansprüche aus Verträgen, denen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, unser Firmensitz vereinbart, soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich – rechtliches Sondervermögen ist.

Teil II – Besondere Bestimmungen für Werkverträge

9.
Für Werkverträge sind zusätzlich die nachstehenden Besonderen Bestimmungen anzuwenden.

9.1.         Angaben des Bestellers.

Fehler aus den vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen gehen zu Lasten des Bestellers, sofern sie trotz sorgfältiger Überprüfung nicht erkennbar sind.

9.2.         Anpassungsvorbehalt.

Unsere Preise verstehen sich für ununterbrochene Abwicklung der von uns zu erbringenden Leistungen in der normalen Arbeitszeit. Für die auf Wunsch des Bestellers durchgeführten Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, sowie für Arbeiten unter nicht vorhergesehenen, erschwerten Bedingungen werden, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, die zusätzlich anfallenden Kosten erhoben. Dies gilt auch, wenn auf Verlangen des Bestellers zusätzlich, im Angebot nicht aufgeführte Leistungen zu erbringen sind.

9.3.         Zahlung.

Die Bezahlung des Rechnungsbetrages erfolgt ohne Abzug. Rechnungsbeträge bis 500,- EUR sind unverzüglich, Abschlagszahlungen innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang zahlbar.

9.4.         Herstellergarantie.

Ansprüche aus einer über unsere Gewährleistung hinausgehende Garantie des jeweiligen Herstellers, z.B. für Mehrscheiben-Isolierglas, werden an den Kunden weitergegeben. Beschränkt sich eine Herstellergarantie nur auf Ersatzlieferung, gehen die Aus- und Einbaukosten zu Lasten des Auftraggebers. Bei Lieferung von Ersatzscheiben gilt die Restlaufzeit der ursprünglichen Garantie.

9.5.         Gefahrtragung.

Für die vom Lieferanten gelieferten Stoffe und Bauteile, die wegen nicht termingerecht erbrachter Vorleistung oder sonstiger vom Besteller zu vertretender Umstände nicht eingebaut werden können, geht die Gefahr auf den Besteller über, sofern er zuvor in Annahmeverzug gesetzt worden ist.

Teil III – Besondere Bestimmungen für Warenlieferungen

10.               
Wird nur die Lieferung beweglicher Sachen ohne Einbau vereinbart, gelten ergänzend die nachstehenden Bestimmungen:

10.1.      Angebote sind bis zur Annahme des Auftrages Freibleibend.

10.2.      Lieferung, Gefahrübergang.

Die Lieferung erfolgt ab Lager. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers angeliefert, so geht mit der Übergabe an den Transportführer – gleichgültig, ob er vom Besteller, Lieferanten oder von uns beauftragt ist – die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Transporten mit unseren Fahrzeugen, bei Teil- sowie Frankolieferungen. Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art werden nur auf Verlangen des Bestellers und für dessen Rechnung geschlossen.

10.3.      Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug, mit Lastzug des Lieferanten oder von einem durch  ihn beauftragten Transportunternehmen durchgeführt, erfolgt die Übergabe der Ware spätestens, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle – vorausgesetzt ist eine befestigte Zufahrt – auf dem Weg zur Verfügung steht. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Bestellers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden im Güterfernverkehr gemäß KVO und im Güternahverkehr gemäß GNT berechnet.

10.4.      Verlangt der Besteller Hilfestellung beim Abladen, Weitertransport oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernhame einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung über Ziff. 7. hinaus.

10.5.      Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht ausgeliefert werden, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

10.6.      Mehrkosten, die durch eine vom Besteller zu vertretende Verzögerung der Auslieferung entstehen, insbesondere Lager- und Versicherungskosten, gehen zu Lasten des  Bestellers.

10.7.      Werden Verpackungen teilweise zur Verfügung gestellt, so ist die Rücklieferung frei Haus vorzunehmen.

10.8.      Zahlung

Sofort bei Lieferung ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug zu zahlen.